Klage
der Züchterin Frau Brigitte Kellermann, Buschhausen 1, 5854o Meinerzhagen, Klägerin,
gegen den Internationalen Club für
Cavalier King Charles Spaniel e. V., Beklagter,
wegen Feststellung zum Schadenersatz
Öffentliche Sitzung des Landgerichts
Wuppertal, 17. 3. 2oo4
4. Zivilkammer
4 0 463/03
Der Sach- und Streitstand wurde mit den
Parteien erörtert.
Das Gericht unterbreitete einen
Vergleichsvorschlag.
Die Sitzung wurde unterbrochen.
Bei Wiederaufruf der Sache erschienen
dieselben
Beteiligten wie zuvor.
Die Parteien schlossen sodann auf
Vorschlag
des Gerichts folgenden
Vergleich :
1. Zum Ausgleich aller
wechselseitigen Forderungen treffen
die Parteien folgende Vereinbarung:
Die Parteien sind sich dahingehend einig,
daß der Verweis des Beklagten vom 3o. 11. 2oo1 (Anlage 3 zur
Klageschrift) unwirksam ist. Das Schreiben vom 3o. 11. 2oo1
bezeichnen die Parteien im übrigen als gegenstandslos.
Der Beklagte verpflichtet sich, auf seiner
Internethomepage, dem geschlossenen Züchterbereich, den Inhalt
dieser Einigung unkommentiert wiederzugeben. Das Einstellen in
das Internet wird der Beklagte im April 2oo4 für die Dauer von
zwei Monaten vornehmen und der Klägervertreterin hierüber
zeitnah einen Ausdruck bzw. eine entsprechende E-Mail, die die
betreffende Passage dieser Homepage wiedergibt, zukommen lassen.
2. Mit Rücksicht auf die
bevorstehende Einigung erklären die
Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt
und stellen wechselseitige Kostenanträge, wobei beide
Seiten auf eine Begründung der Entscheidung verzichten.
Der Vergleich wurde den Parteien vom Tonträger
vorgespielt und von ihnen sodann genehmigt.
Zum Hintergrund
des Streitgegenstandes:
Die Klägerin verschenkte mit
entsprechendem Schenkungsvertrag ein Tierschutzhündchen, das
sie vorm Ertränken durch seine Besitzer gerettet hatte. Der
Beklagte mißtraute der Tierschutzaktion, unterstellte der Klägerin
mit Schreiben vom 3o. 11. 2oo1, der Welpe sei statt einer
belegten Spende an das Tierheim Lankwitz "veräußert"
und "verkauft" worden und erteilte ihr einen Verweis.
Zur Zuchtüberprüfung ordnete er mit diesem Schreiben die
unerfüllbaren Auflagen an, von mehr als dreiundzwanzig über
alle Länder des Kontinents verstreut lebenden Hunden und ihren
Eltern, die vor länger als einem Jahr abgegeben worden waren,
DNA-Analysen erstellen zu lassen. Fristlos kündigte die Klägerin
mit Schreiben vom 1o. 12. 2oo1 ihre Mitgliedschaft im I. C. C.
und erhielt postwendend die Bestätigung ihrer fristlosen Kündigung.
Daraufhin stellte der Beklagte seine Mißtrauensversion mit den
Halbwahrheiten im geschlossenen Bereich seiner Internethomepage
ins Internet.
Nunmehr verpflichtet sich der I. C. C. im
Rahmen des gerichtlichen Vergleichs dazu, den Verweis als
u n wir k s a m und das Schreiben vom 3o. 11.
2oo1, mit dem der unwirksame Vergleich und die unerfüllbaren
Auflagen mitgeteilt werden, als gegenstandslos zu
erklären. Ungültig im Analogieschluß ist ebenfalls das
Schreiben gleichen Inhalts der Zuchtleiterin Frau Lauritsen vom
14. 12. 2oo1 an die die Rasse der Cavalier-King-Charles-Spaniels
betreuenden Vereine im VDH. Unter Benutzung der VDH-Satzung
verhinderte Frau Lauritsen mit diesem Schreiben die beantragte
Wiederinanspruchnahme des Zuchtbuchs im VK e. V., der
Vereinsheimat der Klägerin seit dreißig Jahren.
Das Gericht vertritt die Auffassung, das
Schadenersatzverfahren könne wegen Nichtgewerblichkeit der
Zucht nicht durchgeführt werden. Ist doch die
Cavalier-King-Charles-Spaniel-Zucht der Klägerin aufgrund ihrer
Tierschutzaktivitäten, ihres selbstfinanzierten
Cavalier-Tierheims und nicht zuletzt vor dem Hintergrund eines
geregelten Einkommens der Familie Kellermann vom Finanzamt Lüdenscheid
als eine Liebhaberei ausgewiesen worden.
Die geäußerte Vermutung des Gerichts, daß
eine Rückkehr in den I. C. C von der Klägerin nicht
gewünscht werde und daher nicht zu thematisieren sei, findet die
volle und ausdrückliche Zustimmung der Klägerin.
Brigitte Kellermann